§ 192 – Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Art und den Gegenstand des Unternehmens, normal normal die Zahl der Versicherten, normal normal den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und normal normal in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten normal normal normal arabic mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. (2) Die Unternehmer haben Änderungen von Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können, normal normal Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen, normal normal sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge normal normal normal arabic innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. (3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1. (4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen. (5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden, normal normal die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Unternehmer müssen innerhalb einer Woche nach Unternehmensbeginn dem Unfallversicherungsträger Informationen über das Unternehmen und die versicherten Personen mitteilen.
- Änderungen im Unternehmen, die für die Unfallversicherung relevant sind, müssen innerhalb von vier Wochen gemeldet werden.
- Auf Anfrage des Unfallversicherungsträgers müssen Unternehmer die erforderlichen Informationen und Nachweise bereitstellen.
- Wechsel in der Unternehmer- oder Bevollmächtigten-Person müssen ebenfalls innerhalb von vier Wochen gemeldet werden.
- Bauherren sind verpflichtet, auf Anfrage Informationen über Bauarbeiten und beauftragte Unternehmer bereitzustellen.